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AGB VERKAUF + EINKAUF
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Arduvere GmbH Stand: 1. April 2016
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1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich
1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Arduvere GmbH mit Sitz in Deutschland gelten ergänzend die nachstehenden Verkaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird (s. Ziff. 1.4). Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Soweit in unseren Verkaufsbedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.
2. Herstellung der Produkte; kennzeichnungsrechtliche Verantwortlichkeit; Verpackung
2.1 Wir stellen das Produkt, soweit anwendbar, entsprechend dem deutschen Kosmetikrecht her.
2.2 Der Besteller gibt uns die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung des Produktes vor. Die Verantwortung für die Übereinstimmung der Kennzeichnung mit den gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen im jeweilige Absatzmarkt trifft, soweit diese uns vom Besteller vorgegeben wurden oder die Lieferung des Produkts vereinbarungsgemäß in neutraler Verpackung ohne besondere Kennzeichnung erfolgt, den Besteller.
2.3 Die Lagerbestände an Verpackungsmaterialien bleiben unser Eigentum.
3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an.
3.2 Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Bestellers ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen.
3.3 Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, sofern nicht der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3.4 Sämtliche Angaben, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen oder im Rahmen von Beratungen oder Auskünften gemachten Angaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Garantien oder Beschaffenheitsangaben, soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Sollten dem Besteller dennoch Gewähr-leistungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 Anwendung.
3.5 Es gelten die INCOTERMS in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Besteller zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Besteller seine etwaigen Mitwirkungs- oder Anzahlungspflichten erfüllt hat.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7.4 bis 7.7. Der danach von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-) Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.
4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen nicht von uns zu vertretenden Leistungshindernissen können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer an-gemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nicht zur Erbringung der (teilweisen) Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu.
4.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.5 Erfüllungsort ist am Sitz der Arduvere GmbH.
4.6 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt Ziff. 4.8 bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung entsprechend.
4.7 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk der jeweiligen Gesellschaft der Arduvere GmbH. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.8 eingreift.
4.8 Gefahrenübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Bestellers ein. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller. Unbeschadet unserer weiteren Ansprüche sind wir berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, eine Partei weist einen höheren oder geringeren Schaden nach.
5. Preise; Zahlung; Rechnungen
5.1 Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Besteller zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
5.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Die Zahlungsmodalitäten werden in den jeweiligen Kontrakten festgelegt.
5.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von uns nachgewiesen wird.
5.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbes. bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
5.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
5.8 Wir behalten uns vor, unsere Rechnungen statt in Papierform auf elektronischem Wege (per Email oder De-Mail, Computer-Fax oder Faxserver, Web-Download oder EDI) zu übermitteln.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Besteller sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat.
6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Besteller gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unentgeltlich mit verwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
6.4 Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.
6.6 Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware.
6.7 Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
6.8 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
6.9 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschl. des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
6.10 Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.8 einzuziehen.
6.11 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so (a) können wir die Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren untersagen; (b) können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware heraus verlangen; (c) hat uns der Besteller auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen; (d) sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu wider-rufen. Das Rücktrittsrecht gemäß (b) gilt im Falle der verminderten Kreditwürdigkeit nur dann, wenn der Besteller trotz unserer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
6.12 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, so-weit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
7. Gewährleistung/Haftung; Untersuchungspflichten
7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware, auch wenn vor-her Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei offensichtlichen Mängeln nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, haften wir nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für alle dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche gelten Ziff. 7.4 bis 7.7.
7.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund - z. B. Verzug, mangelhafte Lieferung oder Leistung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird; dies ist z. B. der Fall bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außerdem bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausdrücklich eine Garantie (§ 443 BGB) für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
7.4.1Unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit sowie bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4.2Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4.3Darüber hinaus haften wir auch nicht für grobe Fahrlässigkeit unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, so-weit es sich dabei nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. von Ziff. 7.4 handelt; unbeschadet einer etwaigen Haftung für Organisations-verschulden nach Maßgabe von Ziff. 7.4.
7.5 Wir haften nicht, soweit wir die Produkte nach vom Besteller vorgegebenen Festlegungen hergestellt oder verpackt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns sonst entwickelten Erzeugnissen nicht hätten wissen müssen, dass dadurch fehlerhaft geliefert wird.
7.6 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten zu verfolgen. Hierzu verpflichten wir uns gegenüber dem Besteller zur Abtretung etwaiger Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten. Wenn die Inanspruchnahme unseres Vorlieferanten erfolglos bleibt, ist der Besteller berechtigt, uns nach Maßgabe von dieser Ziff. 7 in Anspruch zu nehmen, sofern er uns die ihm abgetretenen Mängelansprüche zurück überträgt.
7.7 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben sowie für unsere zwingende Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7.4.
8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
8.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Bestellers, für Klagen des Bestellers ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arduvere GmbH Stand: 1. April 2016
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1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich
1.1 Für alle Geschäfte der Gesellschaften der Arduvere GmbH mit Sitz in Deutschland mit dem Lieferanten gelten ergänzend unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird (s. Ziff. 1.3). Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind..
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in je-dem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.
2. Bestellung
2.1 Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und das verbindliche Lieferdatum.
2.2 Wir sind für sieben (7) Tage ab Bestelldatum an unsere schriftlichen Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten oder die von der Bestellung abweichen, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf. Auf Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferant ausdrücklich in der Auftragsbestätigung hinweisen.
2.3 Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.
2.4 Bei Sukzessivlieferungsverträgen werden Lieferabrufe von uns verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.
3. Preise; Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise sind Nettopreise (zuzügl. MwSt.). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise sämtliche Transport- und Versandkosten einschließlich Verpackungskosten ein. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spesen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand er-folgt auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir führen den Transport selbst durch.
3.2 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Der Lieferant ist verpflichtet, auf sämtlichen Rechnungen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Sofern dies nicht geschieht, sind wir für die hieraus entstehenden Zahlungsverzögerungen nicht verantwortlich.
3.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten, es sei denn, sie stammen aus Lieferungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt oder wir stimmen der Abtretung ausdrücklich schriftlich zu.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Umfang zu.
4. Lieferbedingungen; Lieferverzug
4.1 Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen des Lieferanten „DDP vereinbarter bzw. benannter Lieferort“ gemäß INCOTERMS in der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung.
4.2 Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
4.3 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, unbeschadet der vereinbarten Lieferfristen und -termine.
4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die jeweiligen Bestellteile und seine Lieferantennummer sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, sind wir nicht für die hieraus entstehenden Verzögerungen verantwortlich.
4.5 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenanlieferung.
4.6 Bei Verzug des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages zu verlangen, maximal jedoch 10 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist den Parteien gestattet.
4.7 Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbaren devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Hindernissen außerhalb der Kontrolle der Arduvere GmbH, sind wir berechtigt, Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als 2 Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen.
4.8 Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i. S. des § 950 BGB für den Lieferanten.
6. Qualitätssicherung
Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
7. Gewährleistung; Mängeluntersuchung
7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.
7.2 Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung, Konstruktion und Kennzeichnung, mangelfrei und in Deutschland und/oder in dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig sind und dass mit ihrem Vertrieb weder gegen geltende rechtliche Vorschriften verstoßen noch in Rechte Dritter, insbesondere Schutz-rechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird.
7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu; dies gilt auch uneingeschränkt bei Nebenpflichtverletzungen.
7.4 Mängelansprüche verjähren drei Jahre nach Ablieferung der Ware.
7.5 Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, werden wir die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Mängel, die im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, werden innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung gerügt. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
7.6 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur durch repräsentative Stichproben erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Wenn das Ergebnis der Stichproben hinsichtlich der Qualität oder Quantität der Ware einen Mangel ergibt, sind wir berechtigt, unsere Mängelgewährleistungsrechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.
7.7 Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.
7.8 Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als an den Lieferort verbracht wurde.
8. Produkte mit Datumsangaben
Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die dem Besteller für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der Gesamtlaufzeit (Spanne zw. Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.
9. Rückruf, Warnung und sonstige produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen
9.1 Ist der Lieferant aufgrund sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von der Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert er uns hierüber unverzüglich schriftlich.
9.2 Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme oder ergreift der Lieferant, ein Vorlieferant oder der Hersteller eine solche Maßnahme, haftet der Lieferant uns für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.
9.3 Beabsichtigten wir unsererseits eine Warnung, einen Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme, geben wir dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar er-scheint. Der Lieferant haftet uns für den durch die Maßnahme verursachten Schaden inklusive der zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.
9.4 Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Ware oder Produkte mit denselben Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, sind wir zur Stornierung noch nicht ausgelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Ware gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Das Stornierungs- und Rückgaberecht besteht binnen eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung. Der Lieferant haftet insbesondere auch für den uns aus der Warnung und/oder der Stornierung entstandenen Schaden, inklusive sämtlicher Folgekosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Warnung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche unsererseits wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.
9.5 Ziff. 9.4 gilt entsprechend bei Warnungen für Produkte, die mit der Ware vergleichbar sind oder die vergleichbare Inhaltsstoffe haben.
10. Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere z.B. Verordnung EG Nr. 178/2002, sowie zukünftige Regelungen). Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind außer den Waren selbst auch deren Inhaltsstoffe (Zutaten/Rohwaren, Zusatz-/Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien, sowie der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Aufforderung die begehrten Auskünfte/Informationen bezüglich der Waren zu erteilen.
11. Ursprungszeugnisse
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns die für einen etwaigen Export der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen, Gesundheitszeugnisse etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
12. Haftung; Freistellung
12.1 Der Lieferant haftet uns nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.
12.2 Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant uns im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns insoweit auch sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.
12.3 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
12.4 Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
12.5 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 12.4 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
13. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche technischen und kommerziellen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Pflicht zur Geheimhaltung betrifft sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge und sonstige Informationen, die der Lieferant aus dem Bereich von uns erhält. Sie bleiben im alleinigen Eigentum von uns und dürfen ohne die Zustimmung von uns weder verwertet noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind bei Vertragsbeendigung nach Wahl von uns vollständig zu vernichten und zu löschen oder an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auch seinen Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss schon öffentlich oder dem Lieferanten bekannt waren oder später öffentlich bekannt wurden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten dafür ursächlich war.
14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
14.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (CISG) gelten vorrangig dessen Bestimmungen.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.